Schlagwort: Gesetz

Lange Haftstrafe für versuchten Totschlag!

Es ist rund fünf Jahre her, als ein Mann, der in der lokalen Presse als „mutmaßlicher Pferdeschänder“ negativ konnotiert wurde, auf offener Straße niedergeschlagen wurde. Der Täter wurde nun zu achteinhalb Jahren Gefängnis wegen versuchten Totschlags verurteilt. Mit dem Strafmaß folgte das Landgericht im Prozess weitgehend der Forderung der Staatsanwaltschaft.

Das Opfer wurde durch Tritte und Schläge gegen den Kopf so schwer verletzt, dass er den Rest seines Lebens ein Schwerstpflegefall bleiben wird. Als Gutachter wurd der Neurologe Dr. Wolfgang Kloss zum gesundheitlichen Zustand des Opfers gehört. Er berichtete von traumatischen Hirnschädigungen, dessen Zustand sich seit viereinhalb Jahren nicht verbessert habe. „Er hat zwar die Augen geöffnet, aber das Bewusstsein ist weg. Da ist etwas abgeschaltet worden“, so die wörtliche Aussage des Mediziners. Weiter führte er aus, dass Patienten mit derartigen Verletzungen eine durchschnittliche Lebenserwartung von fünf Jahren hätten. Diese Zeit ist inzwischen fast verstrichen.

Leider wurde nicht weiter verfolgt, dass der Täter laut eigener Aussage von einem Pferdehalter zu der Tat angestiftet wurde. Er gestand, für die Tat 500 Euro erhalten zu haben. Obwohl ermittelt wurde, das es sich bei dem Anstrifter um den Pferdezüchter Heiko Missal handelt und entsprechende Messengernachrichten nachgewiesen werden konnten, wurde das Verfahren dahingehend eingestellt. Das ist insofern unverständlich, weil eine Verurteilung sowohl des Täters als auch des Pferdehalters wegen Auftragsmord angemessen gewesen wäre.

Der 34jährige Täter ist wahrlich kein unbeschriebenes Blatt. Der Mann hat die Hauptschule ohne Abschluss verlassen, keinen Beruf gelernt und mit 13 angefangen, Alkohol zu trinken. Spätestens seit er 18 war, soff er nach eigenen Angaben wie ein Loch, außerdem konsumierte er immer wieder Cannabis, Kokain und zuletzt auch Amphetamine. Schon als Jugendlicher wurde er sechs Mal verurteilt, hatte mehrere Schlägereien. Regelmäßig ist er als Ordner bei Kagida-Aufmärschen in Kassel mitmarschiert und hat dabei aus seinen faschististischen Ansichten und seiner Abneigung gegen „Kinderschänder, Ausländer und Flüchtlinge“ keinen Hehl gemacht. Weitere Gewalt- und Straftaten, unter anderem sexuelle Nötigung von Frauen, sind noch anhängig.

Unter dem Gesichtspunkt, um was für einen Gewalt- und Sexualstraftäter es sich handelt, ist es bemerkenswert wie dieser Sozialversager in gewissen „Tierschutz“-Kreisen als Held gefeiert wird.

Quellen:
HNA – Lange Haft für brutale Tat
HNA – Mann verprügelte für Geld angeblichen Pferdeschänder
HNA – Jetzt geht es auch um andere Straftaten

Ein Interview und seine Folgen

Lange war es ruhig an der Öffentlichkeitsfront. Seit der großen Hysterie in Tierschutzkreisen in den Jahren 2007 bis 2013 kam das Thema „Zoophilie“ zur Ruhe. Tierschützer lehnten sich zurück, nachdem die damalige Bundesregierung im Rahmen der Novellierung des Tierschutzgesetzes Satz 13 im Paragraphen 3 einfügten. Damit war ( aus deren Sicht ) sichergestellt, dass zoosexuelle Handlungen unter Strafe standen. Auf der anderen Seite lehnten sich Zoophile auch zurück, weil spätestens mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Dezember 2015 klar war, dass mit dem §3 Satz 13 TschutzG einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Mensch und Tier nicht strafbar sind.

Vor ein paar Tagen hat der Stern bzw. dessen Ableger NEON eine rund dreißigminütige Videoreportage über Zoophilie herausgebracht. Ob und wie ausgewogen sie war, möge sich dazu jeder selbst ein Bild machen und soll nicht Thema dieses Artikels sein. Es ist allerdings festzustellen, dass Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung weiterhin wichtig ist, um das Thema nicht denjenigen zu überlassen, die mit Lügen ein verzerrtes und falsches Bild in der Öffentlichkeit zeichnen. Die Frage ist aber, wie man das macht und ob man nicht durch falsch platzierte Öffentlichkeitsarbeit leichtfertig nur erreicht, dass wieder mal ein Sturm der Entrüstung ausbricht, ohne das es einen Mehrwert für das Ansehen von Zoophilen gibt.

In Anbetracht der Tatsache, in welchen Zeiten wir inzwischen leben, musste natürlich kommen wie es gekommen ist. In den sozialen Medien, allem voran auf Facebook und Youtube, toben wieder die Wutbürger und überbieten sich gegenseitig in ihrem Hass und ihrer Hetze. So weit, so „normal“, kann man wieder mal an der dürftigen Intelligenz so mancher verzweifeln, die ohne zu hinterfragen oder nachzudenken gleich von Missbrauch und Vergewaltigung reden.

Man muss leider das Wort „Wutbürger“ benutzen, denn es passt nur zu gut. So wie sich die Wutbürger vor drei Jahren an der Flüchtlingskrise und derzeit an Greta Thunberg abarbeiten, handeln und agieren sie auch beim Thema Zoophile. Fakten weichen Meinungen und je negativer die Meinung, desto besser lässt sie sich heraus schreien.

Auch der „Tier- und Naturschutzbund Berlin-Brandenburg e.V.“ ist auf das Interview aufmerksam geworden und hat sich dazu hinreißen lassen, ein Kopfgeld mit einer beachtlichen Belohnung von immerhin 1.900 Euro auf „Torben“ auszuloben, um an seine Identität zu gelangen.

Dies ist natürlich in mehrfacher Hinsicht Mumpitz!

Zum einen gibt es nichts, was man dem Torben rechtlich vorwerfen kann. Es gibt zwar – wie erwähnt – einen Paragrafen im Tierschutzgesetz, aber der greift nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur im Falle von Vergewaltigungen. Dieses kann man Torben nun wirklich nicht vorwerfen. Jede Anzeige würde also ins Leere laufen.

Zum anderen ist es rechtlich fragwürdig, solche privaten Fahndungsaufrufe zu veröffentlichen. Das weiß man auch in diesem Verein, wie der Vorsitzende Gary Koch gleich zu Anfang in die Kamera stammelt: „Ich weiẞ nicht, sage ich jetzt ganz ehrlich, ob das legal ist das wir das machen, aber … ähm … ich lasse es jetzt einfach mal drauf ankommen…

Ja Gary, das ist nicht legal! Wir leben in einem Rechtsstaat und nicht im Wilden Westen, wo jeder Sheriff spielen darf. Wo kommen wir hin, wenn jeder meint, gegen unliebsame Personen Belohnungen auszuloben. Es ist auch nicht zu vergleichen mit der Auslobung einer Belohnung im Rahmen einer polizeilichen Fahndung. Wie Herr Koch selbst feststellt, macht die Polizei hier – zu Recht – nichts! Dass das straf- und zivilrechtliche Konsequenzen haben kann, dürfte klar sein. Das haben nicht nur Aktivisten aus dem rechten Milieu lernen müssen, sondern auch schon so mancher selbsternannter Zoophilenjäger hat sich die Finger verbrannt. Ein gewisser Herr Thierfelder ist für seine Aktionen sogar schon in staatliche Obhutnahme genommen worden und wird demnächst wieder seine Luft durch Gitterstäbe genießen dürfen.

Daher sollten alle Zoophiliegegner und -jäger bedenken: Das Recht ist auf unserer Seite, nicht auf eurer!

Quellen:
Facebook – „Fahndung nach dem Tierschänder 1900,- € Belohnung“
Reportage von NEON auf Youtube
Reportage von NEON bei Stern

Weitere Informationen:
Was ist Zoophilie – Eine Erklärung
Rechtliche Situation in Deutschland

Fragen eines Journalisten

Im Spiegel Online war ein interessanter Artikel, den ich mit großem Interesse gelesen habe: „Sex mit Tieren: Warum zieht es den Menschen zum Tier?“ 

In diesem Artikel geht es um die scheue Gemeinde der Objektophilen. Empfinde ich als sehr lobenswert, weil dieses in unserer jetzigen Gesellschaft bei den Thematiken untergeht. Allerdings ist es mir schwer aufgestoßen, das Zoophile in dem Artikel direkt als fragwürdig angesehen wurden. Zitat: „Von einem ganz anderen Schlag sind da jene Zeitgenossen, zu denen der New Yorker Sexualwissenschaftler Damian Jacob Sendler seit Jahren arbeitet: die Zoophilen“.

Die Zoophilie bedeutet: Liebe zum Tier! Als erfahrener Journalist, der sich mit diesen Thematiken befasst, sollte man insofern auch wissen, das dieses nichts mit Gewalt oder Übergriffen zu tun hat. Mit Sicherheit haben Sie dutzende, womöglich sogar hunderte Zuschriften bekommen von Menschen, die Sie überzeugen wollen, dass Zoophile ganz fürchterliche Tierquäler sind, Sie werden Ihnen schlimme Dinge schreiben von vergewaltigten Hunden und zerschlitzen Pferden oder gar schlimmeres. Und gar keine Frage, auch so etwas gibt es. In etwa im gleichen Maße, wie es auch heterosexuelle und homosexuelle Gewalttäter gibt. Das nennt sich Zoosadismus. Auch wird man vermutlich von Tierbordellen schreiben, aber dazu später mehr.

Zoophile sehen in ihren Tieren Partner und behandeln – soweit es im Rahmen einer Mensch-Tier-Beziehung möglich ist – als gleichwertig und würden ihnen nichts antun. Ganz im Gegenteil! Sie verurteilen Gewalt gegen Tiere auf schärfste und gehen dagegen vor. Es gibt auch Fälle, wo mehrere Zoophile hohe Summen an Tierarztrechnungen beglichen haben um Hunden oder Pferden und den Haltern in Situationen zu helfen, wo Übergriffe vorkamen und die Tiere stark verletzt wurden. Ebenfalls sind Zoophile in vielen Bereichen im Tierschutz engagiert, weil sie sich im Allgemeinen gegen das Leid der Tiere einsetzen. Unter Radikalen Zoophiliegegnern hat sich das herumgesprochen und es ist zu diversen Übergriffen gegen engagierte, aber halt zoophile Tierschützer gekommen.

In der psychologischen Wissenschaft hat sich die Meinung durchgesetzt, dass Zoophilie eine sexuelle Orientierung ist, die man durchaus mit Homosexualität vergleichen kann. Die allermeisten Menschen nehmen Zoophilie gar nicht wahr, denn die Betroffenen leben unscheinbar und integriert in der Gesellschaft. Es sind in aller Regel keine Außenseiter oder gar geistig minder bemittelte Menschen. Im Gegenteil, Zoophile sind in allen Bevölkerungs- und Berufsgruppen zu finden, bis hin zu Bundestagsabgeordneten.

Die gesetzliche Lage in Deutschland ist auch klar: Es gibt den §3 Satz 13 des Tierschutzgesetzes, der erzwungenen bzw. mit Gewalt ausgeübten Sex mit Tieren verbietet. Einvernehmlicher Geschlechtsverkehr mit Tieren ist straffrei.

Der Kabarettist und Veganer Hagen Rether hat dies in einem sehr schönen Kommentar auf den Punkt gebracht. Auf YouTube kann man sich das anhören.

Ebenfalls ist wohlwollend zu beobachten, das „Der Spiegel“ sich mit dem Thema Rechtsextremismus beschäftigt und eindeutig Stellung dagegen bezieht.. Es ist nicht von der Hand zu weisen, das sich Rechtsradikale den Tierschutz infiltriert haben, um dort Einfluss zu haben und das Thema für sich einzuvernehmen.

Einige „prominente“ Beispiele von Personen, die sowohl im rechtsradikalen Spektrum als auch im Tierschutz und als Zoophiliegegner auftreten:

Gang und Gäbe ist es im virtuellen Netz Geschichten zu dramatisieren und falsch einzustellen. Hunde mit einem Prolaps werden als vergewaltigte Hunde dargestellt und ganze Tierbordelle tauchen auf riesigen Land- und Weltkarten auf. Problem ist nur, dass sie Zoophilen nicht bekannt sind. Und auch Behörden wissen nichts davon, wie zum Beispiel in Dänemark!

Zoophile kannten Hatespeech und Fakenews schon, bevor diese Wörter erfunden wurden!

 

Grundsätzliches Kastrationsverbot bei Hunden

Die Kastration des Hundes bedeutet die operative Entfernung der  Hoden bei Rüden und der Eierstöcke (teilweise zudem die Gebärmutter) bei Hündinnen. Beide Geschlechter verlieren durch die Kastration ihre Fortpflanzungsfähigkeit. Die Kastration ist nicht zu verwechseln mit der Sterilisation.

Bei der Kastration handelt es sich folglich um die Entfernung von Organen. Dies ist gemäß dem Amputationsverbot § 6 Abs. 1 S. 1 TierSchG bei Wirbeltieren, zu welchen auch der Hund zählt, grundsätzlich verboten.

Bei der Kastration wird dem Hund ein irreversibler Schaden, nämlich der endgültige Verlust seiner Fruchtbarkeit, zugefügt. Bei der operativen Entfernung empfindet der Hund zudem Wundschmerzen und ist leidensfähig. Und wenn man sich einmal mit den aktuellen Studien zur Kastration auseinandergesetzt hat, dann weiß man, was die Kastration einem Hund „antun“ kann. Die möglichen Nebenwirkungen der Kastration, insbesondere der Frühkastration gehen weit über Gewichtszunahme, Inkontinenz und Fellveränderung hinaus.

Erlaubt sind medizi­nische Eingriffe in den Körper eines Tieres, also etwa seine Kastration, im Einzelfall nur dann, wenn eine tierärztliche Indikation vorliegt. Erlaubt sind Kastra­tionen auch, wenn die unkon­trol­lierte Fortpflanzung eines Tieres verhindert oder, wenn tierärztliche Bedenken dem nicht entge­gen­stehen, ein Tier zu seiner weiteren Nutzung oder Haltung unfruchtbar gemacht werden soll (§ 6 Abs. 1 Nr.5 des TierSchG).

Frei laufende Katzen beispielsweise pflanzen sich unkontrolliert fort, weswegen sie nach der bestehenden Rechtslage kastriert werden dürfen. Daher haben auch viele Gemeinden verfügt, dass Katzenhalter, die ihr Tier nach draußen lassen, dieses vorher von einem Tierarzt kastrieren lassen müssen.

Für Haushunde gelten demgegenüber andere Regeln. Bei Famili­en­hunden, die in geord­neten Verhältnissen lebten, ist eine Fortpflan­zungs­kon­trolle bereits mit weniger tief greifenden Eingriffen möglich. Nur Hunde, die etwa wiederholt damit aufgefallen sind, dass sie unerlaubt Hündinnen belegt haben, dürfen kastriert werden. Das sind jedoch Ausnahmen, zumal Tierhalter nach den Vorgaben vieler Gemeinen dazu angehalten sind, ihre Hunde an der Leine zu führen und Hunde daher nicht unkontrolliert frei herumlaufen dürfen.

Auch Tierüberlas­sungs­verträge aus Tierheimen, die die Kastration eines Hundes verbindlich fordern, sind vertrags­rechtlich bedenklich und in ihrer Ausge­staltung oft unwirksam.

So hat das Amtsge­richt Alzey festge­stellt: Die Durchführung der Kastration bei einem Hund wider­spreche § 1 des TierSchG, da dem Tier „ohne vernünftigen Grund“ weder Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden dürfen. Liege für das Tier zusätzlich noch ein Narkose- oder Eingriffs­risiko vor, verbiete sich ein solcher Eingriff ohnehin (AZ: 22 C 903/95).

Es ist also § 1 S. 2 TierSchG zu beachten. Danach darf keinem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Wer also einen Hund ohne medizinische Indikation kastrieren lässt, verstößt gegen das Tierschutzgesetz und macht sich strafbar. Dass eine medizinische Indikation vorliegen muss, spiegelt den Fakt wider, dass jeder operative Eingriff, ob schwierig oder für die behandelnden Tierärzte reine „Routine“, Risiken in sich birgt, die man dem Tier zu Liebe nach Möglichkeit vermeiden sollte.

Häufig angeführte Gründe der Hundehalter für eine Kastration sind ausgeglichenes Verhalten, verbesserter Gehorsam, verminderte Aggressivität und Pflegeerleichterung. Bei diesen und ähnlichen Begründungen äußert der Hundehalter sein menschliches Interesse an größtmöglicher Bequemlichkeit. Dagegen steht allerdings das „Recht“ des Hundes auf körperliche Integrität. Wendet man oben genannte Ausführungen, so kommt man zu dem Ergebnis, dass das „Recht“ des Hundes an seiner körperlichen Integrität das Interesse des Halters überwiegt.

Dem Hundehalter, der sich ein Hund aus reiner Liebhaberei anschafft, sind alternative Maßnahmen größtenteils zumutbar, da solche Anstrengungen vor dem Kauf eines Hundes kalkuliert werden können und mit dem Hobby der Tierhaltung einhergehen.

Die Kastration eines Hundes ist somit nach der Einschränkung aller Ausnahmenormen in Deutschland in nur in wirklich ganz wenigen Einzelfällen erlaubt. Dies sollte jedem Hundehalter bewusst sein. Selbstverständlich verstoßen auch Tierärzte gegen das Tierschutzgesetz, soweit sie ohne medizinische Indikation Hunde in Deutschland kastrieren. Ebenso steht der Kastrationswahn in Tierheimen im Hinblick auf die genannten Argumente auf wackeligen Beinen.


Dieser Artikel ist eine Zusammenfassung zweier Artikel von Rechtsanwalt Andreas Ackenheil und Rechtsanwältin Susan Beaucamp.

Klarstellung des Bundesverfassungsgerichts

Wie die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts gestern mitteilte [1], haben die Richter des höchsten deutschen Gerichtes bereits am 08. Dezember des letzten Jahres über die Verfassungsbeschwerde gegen das Zoophilieverbot in §3 des Tierschutzgesetzes beschlossen.

Die Beschluß klingt kalt: Die Beschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen!

Der Schreck war natürlich groß, jedoch täuschte der erste Eindruck. Bei genauer Betrachtung, wie das Gericht ihren Beschluß begründete, zeigte sich, dass der Bußgeldtatbestand erheblich eingeschränkt wird. Der entscheidene Satz in der Begründung ist:

Zwar greift § 3 Satz 1 Nr. 13 TierSchG in die sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführer ein. Jedoch greift der Tatbestand des § 3 Satz 1 Nr. 13 TierSchG nur, wenn das Tier zu einem artwidrigen Verhalten gezwungen wird.

Dabei hat das Bundesverfassungsgericht in der Erläuterung zu dem Beschluss auch klar definiert, was man unter „Zwang zum artwidrigen Verhalten“ zu verstehen hat:

Der Begriff des „artwidrigen“ Verhaltens steht zudem in engem Zusammenhang mit dem weiteren Tatbestandsmerkmal des „Zwingens“ zu einem solchen Verhalten, der eine tatbestandbegrenzende Wirkung entfaltet. Nach der Gesetzesbegründung soll das „Erzwingen“ zwar sowohl durch körperliche Gewalt als auch auf andere Weise möglich sein (vgl. BTDrucks 17/11811, S. 28). Eine Auslegung anhand der Systematik des § 3 TierSchG und im Hinblick auf Sinn und Zweck des Verbots ergibt, dass es sich bei dieser anderen Weise des Zwangs um ein Verhalten handeln muss, welches mit der Anwendung von körperlicher Gewalt vergleichbar ist.

Damit stellt das Bundesverfassungsgericht klar, dass es sich bei dem Gesetz nicht um ein Zoophilieverbot, sondern um ein Tiervergewaltigungsverbot handelt. Einvernehmliche, freiwillige sexuelle Kontakte sind somit legal!

Viele Medien waren nicht in der Lage, mehr als die Überschrift der Pressemitteilung zu lesen und titelten falsch mit Schlagzeilen wie „Sodomie bleibt strafbar“. Das betraf nicht nur – was eh zu erwarten war – die Boulevardpresse, sondern auch sogenannte Leitmedien wie den Spiegel. Richtig erkannt hat es dagegen der auf Strafrecht spezialisierte Rechtsanwalt Udo Vetter in einem Artikel auf seinem mit dem Grimme-Online-Award ausgezeichneten Blog [3]. Ebenso wird unsere Einschätzung in einem Beitrag des JuraForum geteilt [4]. Mit mesh-web hat inzwischen auch der erste Pressedienst verstanden, dass man mehr als nur die Überschrift einer Pressemitteilung lesen sollte [5].

Die Reaktionen aus Kreisen des Tierschutzes und Zoophiliegegner war absehbar. So zeigen die Zoophiliegegner von Allianz gegen Zoophilie eine ganz eigenartige Rechtsauffassung, welche sie in rechtschreiblich wundervoller Weise zum Besten geben. Auch PETA hat es nicht verstanden, und das, obwohl man doch einen sehr von sich überzeugten „Rechtsexperten“ an der Hand hat. In Kommentaren auf der Facebookseite von PETA kann man nun lesen, wie ihre Anhänger über Tötungs-, Folter- und Kastrationsfantasien schwadronieren. Das spricht eine deutliche Sprache, wessen Geistes Kinder sich dort austoben.

Abschließend möchte ich allen Danken, die die Verfassungsbeschwerde möglich gemacht haben. Die mit mir als zweite Beschwerdeführerin teilnehmende Frau, den vielen Spendern, den Mitgliedern des ZETA-Vereins, ohne den die Verfassungsbeschwerde nicht organisiert worden wäre, den Sachverständigen für ihre Gutachten und Expertisen und natürlich auch unserem Rechtsanwalt, ohne dessen exzellentes Fachwissen wir uns nicht über den Erfolg freuen könnten.

[1] Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
[2] ZETA-Verein: Warum wir die Verfassungsbeschwerde als Erfolg sehen
[3] Lawblog: Zoophile unterliegen vor Gericht
[4] JuraForum: Sex mit Tieren nur bei Zwang verboten
[5] mesh-web: Zwangloser Sex mit Tieren bleibt weiter erlaubt

Warum Fencehopper ein No-Go sind

Der versuchte Totschlag im Juni an einem zoosexuellen Mann in Espenau, der rund zwei Monate davor auf frischer Tat in einem Pferdestall erwischt wurde, polarisiert auch innerhalb der zoophilen Community. Durchaus zu Recht haben sogenannte „Fencehopper“ keinen guten Ruf. Die meisten Zoophilen lehnen ein derartiges Vorgehen ab.

Unter Fencehopping versteht man das Betreten von fremden Grundstücken (Gärten, Koppeln, Weiden, Ställe, etc.) ohne Wissen und Zustimmung des Eigentümers in der Absicht, mit den dort befindlichen Tieren in Kontakt und ihnen (meistens) körperlich näher zu kommen.
Neben der Gefahr der sozialen Ächtung im persönlichen Umfeld ist Fenchopping eine Straftat, die zur Anzeige gebracht werden kann (Antragsdelikt) und somit für den Fencehopper rechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Das widerrechtliche Betreten eines fremden Grundstücks kann nach §123 StGB als Hausfriedensbruch geahndet werden. Wenn Tiere zu schaden kommen, wird dieses gemäß §17 Tierschutzgesetz als Tierquälerei und ggfl. auch nach §303 StGB als Sachbeschädigung geahndet.

Den meisten Fencehoppern muss man unterstellen, dass sie es nur zur eigenen sexuellen Befriedigung tun. Zoophile, die sich auch emotional zu einem Tier in einem fremden Stall hingezogen fühlen, dürften eher die Ausnahme sein. Es ist allerdings auch so, dass es Zoophile gibt, die sich zu Pferden hingezogen fühlen, aber keine Möglichkeiten haben, ein eigenes Pferd zu halten. Unter diesen Zoo’s dürfte es einige geben, die schon mit dem Gedanken gespielt haben, fencehopping zu begehen. Zum Glück sind die meisten jedoch anständig genug, es bei dem Gedanken zu belassen.

Es sind auch immer wieder Vorfälle mit Fencehoppern, durch die das Thema Zoophilie negativ in die Öffentlichkeit dringt. Die Presse springt darauf an und wirft Fencehopper mit Pferderippern in einen Topf. Für Tierhalter ist es eine unerträgliche Situation, wenn jemand auf Weiden oder in Ställe eindringt. Man kann nicht wissen, ob jemand nur schmusen, kuscheln oder vielleicht auch Sex will oder ob es ein Sadist ist, der sein Verlangen nach Gewalt ausleben will.

Das Fazit kann daher nur sein, dass Fencehopping unter keinen Umständen gutzuheißen ist. Es gibt keine Gründe dafür, aber genügend, die dagegen sprechen. Zoophilen, die Fencehopping für eine tolerabele Alternative halten, weil man sich kein eigenes Tier halten kann, muss gesagt werden, dass man halt sein Leben so umstellen muss, dass es möglich wird. Jeder zoophile Tierhalter beweist, dass es möglich ist. Daher ist es nur eine Ausrede, wenn jemand sagt, es sei ihr/ihm nicht möglich. Man muss es nur wirklich wollen!

Und wie soll man nun über den zoosexuellen Mann, der bis heute im Koma liegt, denken? Nun, seine Taten als Fencehopper waren eindeutig falsch und er hätte zurecht von einem Richter verurteilt werden müssen. Man kann auch als Zoophiler Verständnis aufbringen, wenn einem Pferdehalter die Hand ausrutscht, wenn er so einen – wie in Grevesmühlen geschehen – auf frischer Tat erwischt. Im Fall von Espenau muss man jedoch differenzieren.

Wenn sich bewahrheitet, was aufgrund der Umstände wahrscheinlich ist, dann war er als Fencehopper ein Täter, der wegen seiner Neigung zum Opfer wurde. Es handelte sich dort eben nicht um eine Tat im Affekt von Pferdehaltern, sondern um eine in zeitlich großem Abstand stattgefundene Tat von Personen, die gezielt jemanden aufgrund der Neigung „kalt“ machen wollten. Im amerikanischen Rechtssystem gibt es dafür den in Deutschland nicht vorhandenen Straftatbestand des Hassverbrechens.

Die These, dass dem Mann nichts passiert wäre, wenn er nicht in einen fremden Stall eingedrungen wäre, ist nur die halbe Wahrheit und zu simpel gedacht, denn es wurden und werden auch andere Zoophile in Deutschland immer wieder an Leib und Leben bedroht. Man muss also davon ausgehen, dass diese Tat mit großer Wahrscheinlichkeit auch dann begangen worden wäre, wenn in Espenau ein Zoophiler aus einem anderen Grund stadtbekannt wäre.

Von der Kunst zu gewinnen und trotzdem zu verlieren

Eine der Nachwehen der Demonstration gegen Zoophilie in Köln im März 2012 war u.a. die Strafanzeige gegen Herrn W.. Kurz zur Erinnerung: Herr W. hatte während der Demonstration unsere beiden Vorstandsmitglieder ohne ihr Einverständnis fotografiert und die Bilder anschließend in Facebook online gestellt. Es wurde von den beiden privat Strafanzeige gegen ihn erstattet wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild und übler Nachrede; die Staatsanwaltschaft verhängte einen Strafbefehl über 500 Euro zuzüglich Verfahrenskosten.

Nachdem Herr W. gegen den Strafbefehl Widerspruch eingelegt hatte, kam es nun vergangene Woche am 22.11.2012 in Schleiden zum Prozess gegen ihn. Von Seiten des ZETA-Vereins erschien David Z. als Hauptbelastungszeuge und Hauptgeschädigter; ferner sollten Michael Kiok und Pascal K. als weitere Zeugen auftreten. Schon am Morgen hatte sich eine kleine Gruppe von Zoophiliegegnern eingefunden (etwa 20 Personen), die in der Nähe des Gerichts einen Stand aufbauten und mit den bekannten Westen herumliefen; einige von ihnen wohnten später dem Verfahren als Zuschauer bei.
Das Verfahren selbst begann erst mit leichter Verzögerung, da Herrn W. – einem General anmutend mit unzähligen Buttons behangen – erst nach genauester Überprüfung mit dem Metalldetektor der Zutritt zum Gerichtssaal gewährt wurde.

Was das Verfahren selbst betrifft, so hatte der Staatsanwalt sichtlich wenig Lust, sich mit dem leidigen Streitthema und insbesondere den erschienenen Zoophilen auseinanderzusetzen: Er verzichtete auf die Anhörung des Hauptgeschädigten, der somit seine weite Anreise aus Berlin völlig vergebens unternommen hatte; Michael Kiok wurde noch während seiner Anreise wieder abbestellt. Entsprechend erfolgte keine Beweisaufnahme.
Es wurde lediglich Herrn W. ein Zeitraum von ca. 20 – 25 Minuten eingeräumt, um zu den Vorwürfen Stellung zu beziehen. Dabei sagte er in vielen Punken auch durchaus korrekt aus. Was allerdings den Vorwurf der Verletzung des Rechts am eigenen Bild betrifft, so blieb er weiterhin bei der unwahren Aussage, dass alle Geschädigten ihm ihr Einverständnis zum Fotografieren sowie zur FB-Veröffentlichung gegeben hatten. Ferner erklärte er bewusst und ebenfalls wahrheitswidrig, dass er im Zusammenhang mit den hochgeladenen Fotos nicht die Namen der Geschädigten genannt, sondern lediglich auf die Homepage des ZETA-Vereins verlinkt habe, wo ihre Namen ohnehin zu finden sind. Als die Richterin ihn daraufhin mit seinem in Form eines Screenshots als Beweismittel vorliegenden FB-Kommentar konfrontierte, in dem er sehr wohl die Namen der Geschädigten genannt und sie überdies als „Tierficker“ und „dämlich“ bezeichnet hatte, musste er schließlich klein beigeben.

In ihrem Schlusswort fasste die Richterin klare Worte: Was die Foto-Veröffentlichung auf Facebook betrifft, so bestätigte Sie die Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Allerdings wertete sie die Tat aufgrund des kurzen Zeitraums, in dem das Bild öffentlich zugänglich war, als zu geringfügig. Die Bezeichnungen „Tierficker“ und „dämlich“ wurden von ihr immerhin als Beleidigung gewertet, wenn auch nicht als üble Nachrede bzw. Verleumdung.
Insgesamt wurde das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt, zumal Herr W. zuvor niemals strafrechtlich in Erscheinung getreten war; darauf einigten sich alle Prozessbeteiligten. Letztlich ist also auch der Strafbefehl gegen Herrn W. aufgehoben worden und es besteht weiterhin die Unschuldsvermutung. Auch die zuvor verhängte Buße über 500 Euro wurde aufgehoben.
In seinem Schlusswort rechtfertigte der Verteidiger die mittels der Foto-Veröffentlichung begangene Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Herrn W. damit, dass es sich bei den Zeugen um „Personen der Zeitgeschichte“ handle.

Es ist ganz offensichtlich, dass mit Herrn W. sehr milde verfahren wurde. Allerdings – und das sei an dieser Stelle nochmals ausdrücklich betont – wurde er von Seiten der Richterin mit deutlichen Worten ermahnt, zukünftig mehr auf seine Wortwahl zu achten und beim nächsten Zusammentreffen mit Zoophilen sachlich zu bleiben. Auch wies die Richterin Herrn W. explizit darauf hin, dass der Gerichtssaal kein Forum für seine Idiologie sei.
Interessant war außerdem, dass die von Herrn W. zuvor groß angekündigte Mappe mit ominösen Beweisen gegen David Z., Michael Kiok und Pascal K. bis zum Schluss nicht zum Einsatz kam. Das heißt, genauer gesagt waren es letztenendes sogar drei Mappen – jeweils eine für jeden der drei Geschädigten, fein säuberlich mit dem betreffenden Namen versehen. Die Mappen lagen während der gesamten Verhandlung unangetastet auf Herrn W.s Tisch. Er hatte vor der Verhandlung lediglich kurz darin geblättert; Staatsanwaltschaft oder Richterin haben sie allerdings erst gar nicht zu Gesicht bekommen. Es bleibt also fraglich, was genau Herr W. mit ihrem Inhalt bezwecken wollte, welche Aussagekraft sie hatten und ob nicht möglicherweise allein schon durch das Sammeln von Informationen in dieser Form weitere Rechte der bereits Geschädigten verletzt wurden.

Überhaupt scheint sich Herr W. während der Verhandlung manchmal nicht so recht darüber im Klaren gewesen zu sein, wer an diesem Tage genau auf der Anklagebank saß. Dies zeigte sich neben seiner wochenlangen Spendenaktion, bei der er sich selbst als Opfer der Zoophilen darstellte und um Mithilfe bei der Finanzierung seines Prozesses sowie der Begleichung seiner Geldbuße bat, nicht zuletzt auch darin, dass er die Geschädigten während der Verhandlung einmal auch „Angeklagte“ nannte.
Direkt nach der Verhandlung verhöhnte Herr W. zudem die mahnenden Worte der Richterin, indem er mit zahlreichen anderen Zoophilie-Gegnern vor einem Plakat mit der Aufschrift „Stoppt die Tierschänder“ posierte.
Neben Herrn W. erwecken auch die anderen als Zuschauer erschienenen Zoophilie-Gegner den Eindruck, nichts aus der nur kurz zuvor stattgefundenen Verhandlung gelernt zu haben. Kurz nach Verfahrensende sagte einer der Zuschauer im Gerichtssaal, dass man den Zoophilen „mal so richtig eins auf die Fresse geben sollte“. Nach Verkündung der Verfahrenseinstellung gingen vor dem Gerichtsgebäude zudem die Persönlichkeitsrrechtsverletzungen weiter, indem abermals – diesmal jedoch durch eine andere Person als Herrn W. – unerlaubt Bildmaterial von den erschienenen Zoophilen hergestellt wurde.

Was hingegen einen sehr faden Beigeschmack hatte, war die Tatsache, dass sich bereits vor Beginn des Verfahrens der Staatsanwalt und Herrn W.s Verteidiger überaus freundschaftlich begrüßten; im Anschluss an den Prozess trafen sie sich auf dem Parkplatz vor dem Haupteingang des Gerichtsgebäudes für eine ca. 20 minütige rege Unterhaltung. Dies erweckte den Eindruck, dass sie sich nicht nur beiläufig über die Arbeit kennen, sondern sogar eine recht innige Freundschaft pflegen. Einer der Augenzeugen äußerte die sehr wage Vermutung, dass möglicherweise bereits vor dem Prozess einige grundlegende Dinge zwischen Staatsanwalt und Verteidiger abgesprochen worden sein könnten. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass von Seiten der Staatsanwaltschaft auf die Beweisaufnahme verzichtet und stattdessen der Vorschlag geäußert wurde, das Verfahren einzustellen – ein im Strafprozesswesen ungewöhnlicher Hergang. Doch letztendlich ist dies reine Spekulation.
Allerdings stellt sich für uns die – provokante, jedoch durchaus einen wahren Kern enthaltende – Frage, ob der Staatsanwalt vergangene Woche ebenso lustlos gewesen wäre, wenn es in der Verhandlung beispielsweise um einen Homosexuellen gegangen wäre, den man als „Kotstecher“ beleidigt hatte. Jedenfalls haben wir den Eindruck, dass Beleidigungen gegen diese sexuelle Minderheiten offenbar nicht von öffentlichem Interesse sind, denn sie durften ausgesprochen werden, ohne dass es zu Folgen für den Täter kam.

Als weitere Nachwehe dieser Nachwehe sei schließlich noch erwähnt, dass dem ZETA-Verein am gestrigen Tage (26.11.2012) zu Ohren gekommen ist, dass Herr W. seit Einstellung des Verfahrens gegen ihn am 22.11.2012 nun der Ansicht ist, dass sowohl Staatsanwaltschaft wie auch Richter die Rechtsauffassung des ZETA-Vereins nicht teilen und er somit als klarer Sieger aus dem Prozess hervorgegangen ist. Doch sollte Herr W. bedenken: Nur weil der gegen ihn erlassene Strafbefehl sowie die Geldbuße aufgehoben worden sind, bedeutet dies nicht, dass festgehalten worden ist, er sei im Recht und wir im Unrecht. So einfach ist das nun mal nicht. Im Gegenteil: Die Richterin hat ganz klar unterstrichen, dass die erhobenen Vorwürfe als Rechtsbrüche zu sehen sind und er derlei zukünftig zu unterlassen habe. Die Einstellung des Verfahrens darf Herr W. als Verwarnung ansehen, weil er zuvor noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Doch im Falle weiterer Rechtsbrüche könnte es für ihn gänzlich anders ausgehen.


Dieser Text erschien zuerst im Blog des Zeta-Vereins.

Abzocke durch Kastrationen

Das deutsche Tierschutzgesetz verbietet Amputationen von Körperteilen ohne medizinische Indikation. Das ist auch gut so, seitdem verschwinden kupierte Tiere aus dem Tagesbild. Leider nicht ganz, da es vereinzelt immer noch zu illegalen Kupierungen kommt. Jetzt sieht man, welch wunderhübsche Tiere Dobermänner mit Schlappohren und einer langen Rute sind.

Grundsätzlich gilt dieses auch für Kastrationen. Die Bequemlichkeit, sich nicht mit der Läufigkeit der Hündin oder dem Machogehabe eines Rüden auseinander setzten zu müssen, ist kein Argument.

Leider ist es jedoch alltägliche Realität, dass es ein lukratives Geschäft ist und deswegen Tiermediziner mitunter schnell und leicht mit passenden Gründen bei der Hand sind. So reden viele Tierärzte ihren Kunden ein, dass die Kastration einer Hündin späteren Brustkrebs vorbeuge. Nicht nur, dass es bisher keine aussagekräftigen Studien zu dieser Behauptung gibt, oft werden die Spätfolgen wie negative Verhaltensänderungen und Inkontinenz im Alter verschwiegen. Aber genau das ist wiederum das Lukrative daran, denn wer verkauft später das Inkontinenzmittel Caniphedrin? Bedauerlich ist in diesem Zusammenhang, dass Alternativen z.B. zur Verhinderung ungewollter Vermehrungen oftmals unerwähnt bleiben. Die Sterilisierung von Hunden, also das durchtrennen von Samen- oder Eileitern, ist eine sichere Methode und der Eingriff nicht aufwendiger als das radikale Schnipp-Schnapp.

Die Tiermediziner befinden sich dabei in einer unheiligen Allianz mit einer Vielzahl von Hundetrainerinnen und Tierschützerinnen, deren Kontrollzwang sich darin zeigt, dass sie fast immer mit gesetzwidrig kastrierten Rüden zu sehen sind.

Der amerikanische Veterinär Dr. Prof. Ben Hart stellte anhand seiner Arbeiten fest, dass Kastrationen für die betroffenen Hunde eine Kette von gesundheitlichen Folgen hat: sie sind häufiger übergewichtig, inkontinent, haben hormonale Probleme, Gelenkprobleme und sterben früher als unkastrierte Artgenossen.

Wenn man dies bedenkt und dann auch noch den immer mehr zunehmenden Konkurrenzkampf vor allem unter jungen Tierärzten, dann stellt sich die berechtigte Schlussfolgerung, dass Kastrationen zu einer lukrativen Geschäftsidee mit langfristiger Kundenbindung verkommt.

Diesen Artikel wurde in Anlehnung an den Wissenskommentar von Prof. Dr. Kurt Kotrschal, Zoologe an der Uni Wien und Leiter der Konrad-Lorenz-Forschungsstelle in Grünau, geschrieben.