Grundsätzliches Kastrationsverbot bei Hunden

Die Kastration des Hundes bedeutet die operative Entfernung der  Hoden bei Rüden und der Eierstöcke (teilweise zudem die Gebärmutter) bei Hündinnen. Beide Geschlechter verlieren durch die Kastration ihre Fortpflanzungsfähigkeit. Die Kastration ist nicht zu verwechseln mit der Sterilisation.

Bei der Kastration handelt es sich folglich um die Entfernung von Organen. Dies ist gemäß dem Amputationsverbot § 6 Abs. 1 S. 1 TierSchG bei Wirbeltieren, zu welchen auch der Hund zählt, grundsätzlich verboten.

Bei der Kastration wird dem Hund ein irreversibler Schaden, nämlich der endgültige Verlust seiner Fruchtbarkeit, zugefügt. Bei der operativen Entfernung empfindet der Hund zudem Wundschmerzen und ist leidensfähig. Und wenn man sich einmal mit den aktuellen Studien zur Kastration auseinandergesetzt hat, dann weiß man, was die Kastration einem Hund „antun“ kann. Die möglichen Nebenwirkungen der Kastration, insbesondere der Frühkastration gehen weit über Gewichtszunahme, Inkontinenz und Fellveränderung hinaus.

Erlaubt sind medizi­nische Eingriffe in den Körper eines Tieres, also etwa seine Kastration, im Einzelfall nur dann, wenn eine tierärztliche Indikation vorliegt. Erlaubt sind Kastra­tionen auch, wenn die unkon­trol­lierte Fortpflanzung eines Tieres verhindert oder, wenn tierärztliche Bedenken dem nicht entge­gen­stehen, ein Tier zu seiner weiteren Nutzung oder Haltung unfruchtbar gemacht werden soll (§ 6 Abs. 1 Nr.5 des TierSchG).

Frei laufende Katzen beispielsweise pflanzen sich unkontrolliert fort, weswegen sie nach der bestehenden Rechtslage kastriert werden dürfen. Daher haben auch viele Gemeinden verfügt, dass Katzenhalter, die ihr Tier nach draußen lassen, dieses vorher von einem Tierarzt kastrieren lassen müssen.

Für Haushunde gelten demgegenüber andere Regeln. Bei Famili­en­hunden, die in geord­neten Verhältnissen lebten, ist eine Fortpflan­zungs­kon­trolle bereits mit weniger tief greifenden Eingriffen möglich. Nur Hunde, die etwa wiederholt damit aufgefallen sind, dass sie unerlaubt Hündinnen belegt haben, dürfen kastriert werden. Das sind jedoch Ausnahmen, zumal Tierhalter nach den Vorgaben vieler Gemeinen dazu angehalten sind, ihre Hunde an der Leine zu führen und Hunde daher nicht unkontrolliert frei herumlaufen dürfen.

Auch Tierüberlas­sungs­verträge aus Tierheimen, die die Kastration eines Hundes verbindlich fordern, sind vertrags­rechtlich bedenklich und in ihrer Ausge­staltung oft unwirksam.

So hat das Amtsge­richt Alzey festge­stellt: Die Durchführung der Kastration bei einem Hund wider­spreche § 1 des TierSchG, da dem Tier „ohne vernünftigen Grund“ weder Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden dürfen. Liege für das Tier zusätzlich noch ein Narkose- oder Eingriffs­risiko vor, verbiete sich ein solcher Eingriff ohnehin (AZ: 22 C 903/95).

Es ist also § 1 S. 2 TierSchG zu beachten. Danach darf keinem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Wer also einen Hund ohne medizinische Indikation kastrieren lässt, verstößt gegen das Tierschutzgesetz und macht sich strafbar. Dass eine medizinische Indikation vorliegen muss, spiegelt den Fakt wider, dass jeder operative Eingriff, ob schwierig oder für die behandelnden Tierärzte reine „Routine“, Risiken in sich birgt, die man dem Tier zu Liebe nach Möglichkeit vermeiden sollte.

Häufig angeführte Gründe der Hundehalter für eine Kastration sind ausgeglichenes Verhalten, verbesserter Gehorsam, verminderte Aggressivität und Pflegeerleichterung. Bei diesen und ähnlichen Begründungen äußert der Hundehalter sein menschliches Interesse an größtmöglicher Bequemlichkeit. Dagegen steht allerdings das „Recht“ des Hundes auf körperliche Integrität. Wendet man oben genannte Ausführungen, so kommt man zu dem Ergebnis, dass das „Recht“ des Hundes an seiner körperlichen Integrität das Interesse des Halters überwiegt.

Dem Hundehalter, der sich ein Hund aus reiner Liebhaberei anschafft, sind alternative Maßnahmen größtenteils zumutbar, da solche Anstrengungen vor dem Kauf eines Hundes kalkuliert werden können und mit dem Hobby der Tierhaltung einhergehen.

Die Kastration eines Hundes ist somit nach der Einschränkung aller Ausnahmenormen in Deutschland in nur in wirklich ganz wenigen Einzelfällen erlaubt. Dies sollte jedem Hundehalter bewusst sein. Selbstverständlich verstoßen auch Tierärzte gegen das Tierschutzgesetz, soweit sie ohne medizinische Indikation Hunde in Deutschland kastrieren. Ebenso steht der Kastrationswahn in Tierheimen im Hinblick auf die genannten Argumente auf wackeligen Beinen.


Dieser Artikel ist eine Zusammenfassung zweier Artikel von Rechtsanwalt Andreas Ackenheil und Rechtsanwältin Susan Beaucamp.

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