Kategorie: Recht & Gesetz

Urteil in Worms und PETA’s eigene Wahrheiten

Da wurde vor zwei Jahren eine Frau durch einen Whistleblower Denunzianten angezeigt, weil sie sich von ihrem Hund durch Lecken im Schritt sexuell stimulieren lies und den Fehler gemacht hat, dieses filmen zu lassen. Ob sie selbst oder jemand anderes, jedenfalls gerieten diese Filme wohl in Umlauf und wurden von dem Denunzianten an die wohlbekannte Tierquälerorganisation PETA Deutschland gemeldet.

Nun freut sich dieser fragwürdige Verein, dass die Frau wegen der sexuellen Handlungen verurteilt wurde. Nur … das ist falsch. Richtig ist, dass das Amtsgericht einen Strafbefehl über 40 Tagessätze a 15 Euro (= 600 Euro) bestätigt hat [1] [2] [3]. Allerdings bezieht sich dieser Strafbefehl nur auf versuchte Verbreitung von Tierpornografie (§184a StGB).

Die von PETA und der Unterschichtenpresse wie Tag24 und BILD fälschlich kolportierte Behauptung, sie sei auch wegen der sexuellen Aktivitäten verurteilt worden, stimmt nicht. Wie auch, ist doch der einvernehmliche Geschlechtsverkehr nach deutschem Recht nicht verboten.

[1] Aktenzeichen 11 Cs 3100 Js 2524/18, Amtsgericht Worms
[2] SWR aktuell: Wegen versuchter Verbreitung von Tierpornografie verurteilt
[3] Wormer Zeitung (Paywall): 37-jährige zu Geldstrafe wegen Tierpornografie verurteilt

 

Lange Haftstrafe für versuchten Totschlag!

Es ist rund fünf Jahre her, als ein Mann, der in der lokalen Presse als „mutmaßlicher Pferdeschänder“ negativ konnotiert wurde, auf offener Straße niedergeschlagen wurde. Der Täter wurde nun zu achteinhalb Jahren Gefängnis wegen versuchten Totschlags verurteilt. Mit dem Strafmaß folgte das Landgericht im Prozess weitgehend der Forderung der Staatsanwaltschaft.

Das Opfer wurde durch Tritte und Schläge gegen den Kopf so schwer verletzt, dass er den Rest seines Lebens ein Schwerstpflegefall bleiben wird. Als Gutachter wurd der Neurologe Dr. Wolfgang Kloss zum gesundheitlichen Zustand des Opfers gehört. Er berichtete von traumatischen Hirnschädigungen, dessen Zustand sich seit viereinhalb Jahren nicht verbessert habe. „Er hat zwar die Augen geöffnet, aber das Bewusstsein ist weg. Da ist etwas abgeschaltet worden“, so die wörtliche Aussage des Mediziners. Weiter führte er aus, dass Patienten mit derartigen Verletzungen eine durchschnittliche Lebenserwartung von fünf Jahren hätten. Diese Zeit ist inzwischen fast verstrichen.

Leider wurde nicht weiter verfolgt, dass der Täter laut eigener Aussage von einem Pferdehalter zu der Tat angestiftet wurde. Er gestand, für die Tat 500 Euro erhalten zu haben. Obwohl ermittelt wurde, das es sich bei dem Anstrifter um den Pferdezüchter Heiko Missal handelt und entsprechende Messengernachrichten nachgewiesen werden konnten, wurde das Verfahren dahingehend eingestellt. Das ist insofern unverständlich, weil eine Verurteilung sowohl des Täters als auch des Pferdehalters wegen Auftragsmord angemessen gewesen wäre.

Der 34jährige Täter ist wahrlich kein unbeschriebenes Blatt. Der Mann hat die Hauptschule ohne Abschluss verlassen, keinen Beruf gelernt und mit 13 angefangen, Alkohol zu trinken. Spätestens seit er 18 war, soff er nach eigenen Angaben wie ein Loch, außerdem konsumierte er immer wieder Cannabis, Kokain und zuletzt auch Amphetamine. Schon als Jugendlicher wurde er sechs Mal verurteilt, hatte mehrere Schlägereien. Regelmäßig ist er als Ordner bei Kagida-Aufmärschen in Kassel mitmarschiert und hat dabei aus seinen faschististischen Ansichten und seiner Abneigung gegen „Kinderschänder, Ausländer und Flüchtlinge“ keinen Hehl gemacht. Weitere Gewalt- und Straftaten, unter anderem sexuelle Nötigung von Frauen, sind noch anhängig.

Unter dem Gesichtspunkt, um was für einen Gewalt- und Sexualstraftäter es sich handelt, ist es bemerkenswert wie dieser Sozialversager in gewissen „Tierschutz“-Kreisen als Held gefeiert wird.

Quellen:
HNA – Lange Haft für brutale Tat
HNA – Mann verprügelte für Geld angeblichen Pferdeschänder
HNA – Jetzt geht es auch um andere Straftaten

Wird nun Recht gesprochen?

Es ist bereits rund fünf Jahre, als ein damals 51 Jahre alter Mann auf offener Straße in Espenau fast tot geschlagen wurde. Dieser Mann stand im Verdacht, unerlaubt Pferdeställe betreten und dort sexuelle Handlungen mit Stuten begangen zu haben. Der Vorwurf, er hätte die Tiere gequält, konnte nie nachgewiesen werden. Alle Verfahren gegen den Mann wurden mangels Beweise eingestellt. Wir berichteten damals [1] [2].

Man sagt ja, dass die Mühlen der Justiz mitunter langsam mahlen. Bei dieser Tat wurde besonders langsam gemahlen. Obwohl der Täter zeitnah ermittelt und festgenommen wurde, muss er sich erst jetzt vor Gericht verantworten. Eigentlich unglaublich!

Der Täter, ein 34jähiger Mann, kann der rechten Szene zugeordnet werden und war seinerzeit einer der Köpfe von Kagida, dem fremdenfeindlichen und antisemitischen Kassler Ableger von Pegida. Neben dem Anschlag auf den in der Presse als „Pferdeschänder“ diffamierten Mann werden dem Täter noch weitere Taten, insbesondere weitere Körperverletzungen und auch eine versuchte Vergewaltigung vorgeworfen.

Theatralisch um Mitleid bettelnd erschien der Angeklagte im Rollstuhl. Zu den Vorwürfen schweigt er. Das ist sein gutes Recht und in Anbetracht der Beweise auch nicht nötig. Filmte er doch mit seinem Handy, wie er mit den Worten „Ich tue der Menschheit einen Gefallen“ das Opfer niederschlug und rund 30 Mal mit voller Wucht gegen Kopf und Körper trat. Anschließend ließ er sein bewustloses Opfer hilflos liegen.

Das Opfer wurde später mit schwersten Verletzungen gefunden und hat sich von dem Anschlag nicht erholt. Er ist seitdem schwerstbehindert, kann nur noch über eine Magensonde ernährt werden und wird bis an sein Lebensende ein Pflegefall bleiben. Ein Pfleger nannte ihn einen „lebenden Toten“.

Natürlich ist der Fall auch bei Zoophiliegegnern bekannt. Dort wird der Täter regelrecht gefeiert. Das festigt das Bild, das man schon lange von diesem Personenkreis hat [3].

Von der offensichtlichen Empathielosigkeit abgesehen, stellt sich die Frage, ob Sarah, Birgit, Irina, Sabine und Katja klar ist, dass ihr Held gerne auch mal Frauen betrunken macht, um sich dann an ihnen zu vergreifen? Ist den Damen die Schizophrenie klar, dass sie einen Vergewaltiger bejubeln?

Vermutlich nicht. So weit denkt man in solchen Kreisen nicht…

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[1] Brutale Selbstjustiz!
[2] War es versuchter Todschlag?
[3] Allianz gegen Zoophilie

Quelle:
HNA: Mann prügelt mutmaßlichen Pferdeschänder ins Koma: Jetzt geht es auch um andere Straftaten

Neopuritanismus in den USA

Ein weiteres Land, genauer gesagt, ein weiterer Bundesstaat in den USA fällt. Nun hat auch Kentucky ein Gesetz erlassen, dass sexuelle Handlungen zwischen Menschen und Tieren verbietet [1]. Dabei wird, wie fast immer, nicht differenziert zwischen sexueller Gewalt und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr. Das es den zwischen Mensch und Tier gibt, ist unstreitbar und kann als wissenschaftlich gefestigte Meinung gesehen werden. Entsprechend erklärt sich auch die Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts zur deutschen Gesetzeslage [2].

Der Trent, sexuelle Spielarten und Neigungen bzw. Orientierungen wieder zu sanktionieren, ist ein weltweiter Trent. Aber wie so oft, sind auch hier die USA wieder Vorreiter. Der neopuritanische Trend, der in dem Land voran schreitet, ist unübersehbar. Und es trifft bei weitem nicht nur zoophile Menschen. Die Aggressivität, wie zum Beispiel Abtreibungsgegner in den USA auftreten, ist erschreckend. Selbst vor Mordanschlägen gegen Ärzte wird nicht zurück geschreckt. Und es kommt beim Gesetzgeber an: Trump lobt Abtreibungsgegner (was die scheinheiligen Pfaffen von evangelisch.de freut).

Auch andere erschreckende Auswüchse sieht man dort. Im Bundesstaat Georgia denken republikanische Hetzer allen Ernstes darüber nach, Abteibungen mit der Todesstrafe zu sanktionieren und auch Fehlgeburten sollen strafbar werden! Dagegen sind die Ideen der Republikaner in Texas, zukünftig das onanieren mit 100$ zu bestrafen, fast noch harmlos.

Man kann also festhalten, dass es den Gesetzgebern in den amerikanischen Bundesstaaten überhaupt nicht um Tierschutz oder gar Tierwohl geht. Alle Gesetzesinitiativen der vergangenen Jahre kamen ausschließlich durch neokonservative Strömungen und Lobbyisten zustande, die bei ebenso konservativen Politikern offene Türen einrannten. Es ging ausschließlich darum, uralte christliche Moralvorstellungen durchzusetzen.

Leider schwappen solche „Modeerscheinungen“ regelmäßig nach Europa. Auch wenn man in Europa seit dem Ende des kalten Krieges einen verstärkten Antiamerikanismus wahrnehmen kann, beschränkt sich dieses in erster Linie auf politisch-militärische Aspekte. In kulturellen und gesellschaftlichen Fragen wird jedoch zu selten hinterfragt, ob die USA als Ideal taugen. Egal welche wirtschaftliche Macht die USA auch haben, die gesellschaftlichen und demokratischen Defizite sind offensichtlich und taugen nicht als Vorbild.

Zum Glück ist man als zoophiler Mensch in Deutschland, allen Ressentiments zum Trotz, noch auf einer verhältnismäßig sicheren Seite. Der Besitz von Tierpornografie ist ebenso straffrei wie einvernehmlicher Geschlechtsverkehr mit Tieren [3]. Wollen wir hoffen, dass das so bleibt…

Quellen:
[1] Kentucky finally outlaws beastiality
[2] Klarstellung des Bundesverfassungsgerichts
[3] Rechtliche Situation in Deutschland

Grundsätzliches Kastrationsverbot bei Hunden

Die Kastration des Hundes bedeutet die operative Entfernung der  Hoden bei Rüden und der Eierstöcke (teilweise zudem die Gebärmutter) bei Hündinnen. Beide Geschlechter verlieren durch die Kastration ihre Fortpflanzungsfähigkeit. Die Kastration ist nicht zu verwechseln mit der Sterilisation.

Bei der Kastration handelt es sich folglich um die Entfernung von Organen. Dies ist gemäß dem Amputationsverbot § 6 Abs. 1 S. 1 TierSchG bei Wirbeltieren, zu welchen auch der Hund zählt, grundsätzlich verboten.

Bei der Kastration wird dem Hund ein irreversibler Schaden, nämlich der endgültige Verlust seiner Fruchtbarkeit, zugefügt. Bei der operativen Entfernung empfindet der Hund zudem Wundschmerzen und ist leidensfähig. Und wenn man sich einmal mit den aktuellen Studien zur Kastration auseinandergesetzt hat, dann weiß man, was die Kastration einem Hund „antun“ kann. Die möglichen Nebenwirkungen der Kastration, insbesondere der Frühkastration gehen weit über Gewichtszunahme, Inkontinenz und Fellveränderung hinaus.

Erlaubt sind medizi­nische Eingriffe in den Körper eines Tieres, also etwa seine Kastration, im Einzelfall nur dann, wenn eine tierärztliche Indikation vorliegt. Erlaubt sind Kastra­tionen auch, wenn die unkon­trol­lierte Fortpflanzung eines Tieres verhindert oder, wenn tierärztliche Bedenken dem nicht entge­gen­stehen, ein Tier zu seiner weiteren Nutzung oder Haltung unfruchtbar gemacht werden soll (§ 6 Abs. 1 Nr.5 des TierSchG).

Frei laufende Katzen beispielsweise pflanzen sich unkontrolliert fort, weswegen sie nach der bestehenden Rechtslage kastriert werden dürfen. Daher haben auch viele Gemeinden verfügt, dass Katzenhalter, die ihr Tier nach draußen lassen, dieses vorher von einem Tierarzt kastrieren lassen müssen.

Für Haushunde gelten demgegenüber andere Regeln. Bei Famili­en­hunden, die in geord­neten Verhältnissen lebten, ist eine Fortpflan­zungs­kon­trolle bereits mit weniger tief greifenden Eingriffen möglich. Nur Hunde, die etwa wiederholt damit aufgefallen sind, dass sie unerlaubt Hündinnen belegt haben, dürfen kastriert werden. Das sind jedoch Ausnahmen, zumal Tierhalter nach den Vorgaben vieler Gemeinen dazu angehalten sind, ihre Hunde an der Leine zu führen und Hunde daher nicht unkontrolliert frei herumlaufen dürfen.

Auch Tierüberlas­sungs­verträge aus Tierheimen, die die Kastration eines Hundes verbindlich fordern, sind vertrags­rechtlich bedenklich und in ihrer Ausge­staltung oft unwirksam.

So hat das Amtsge­richt Alzey festge­stellt: Die Durchführung der Kastration bei einem Hund wider­spreche § 1 des TierSchG, da dem Tier „ohne vernünftigen Grund“ weder Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden dürfen. Liege für das Tier zusätzlich noch ein Narkose- oder Eingriffs­risiko vor, verbiete sich ein solcher Eingriff ohnehin (AZ: 22 C 903/95).

Es ist also § 1 S. 2 TierSchG zu beachten. Danach darf keinem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Wer also einen Hund ohne medizinische Indikation kastrieren lässt, verstößt gegen das Tierschutzgesetz und macht sich strafbar. Dass eine medizinische Indikation vorliegen muss, spiegelt den Fakt wider, dass jeder operative Eingriff, ob schwierig oder für die behandelnden Tierärzte reine „Routine“, Risiken in sich birgt, die man dem Tier zu Liebe nach Möglichkeit vermeiden sollte.

Häufig angeführte Gründe der Hundehalter für eine Kastration sind ausgeglichenes Verhalten, verbesserter Gehorsam, verminderte Aggressivität und Pflegeerleichterung. Bei diesen und ähnlichen Begründungen äußert der Hundehalter sein menschliches Interesse an größtmöglicher Bequemlichkeit. Dagegen steht allerdings das „Recht“ des Hundes auf körperliche Integrität. Wendet man oben genannte Ausführungen, so kommt man zu dem Ergebnis, dass das „Recht“ des Hundes an seiner körperlichen Integrität das Interesse des Halters überwiegt.

Dem Hundehalter, der sich ein Hund aus reiner Liebhaberei anschafft, sind alternative Maßnahmen größtenteils zumutbar, da solche Anstrengungen vor dem Kauf eines Hundes kalkuliert werden können und mit dem Hobby der Tierhaltung einhergehen.

Die Kastration eines Hundes ist somit nach der Einschränkung aller Ausnahmenormen in Deutschland in nur in wirklich ganz wenigen Einzelfällen erlaubt. Dies sollte jedem Hundehalter bewusst sein. Selbstverständlich verstoßen auch Tierärzte gegen das Tierschutzgesetz, soweit sie ohne medizinische Indikation Hunde in Deutschland kastrieren. Ebenso steht der Kastrationswahn in Tierheimen im Hinblick auf die genannten Argumente auf wackeligen Beinen.


Dieser Artikel ist eine Zusammenfassung zweier Artikel von Rechtsanwalt Andreas Ackenheil und Rechtsanwältin Susan Beaucamp.

Zur Klarstellung: Dänische Behörden wissen von keinen Tierbordellen!

Das Hauptargument, zoosexuelle Handlungen in Dänemark zu verbieten, war die immer wieder kolportierte Behauptung, es gäbe Tierbordelle in dem Land.

Es ist nur eine kleine Twittermeldung, aber nichtsdestotrotz ist sie ein offizielles Statement der dänischen Regierung, abgegeben bevor es in dem Land zu einem Verbot kam.

Übersetzung:
„Die dänische Gesetzgebung enthält Bestimmungen, die Tiere vor sexuellem Missbrauch sowie anderen Formen des Missbrauchs schützen. Die dänische Polizei und der dänische Verband der Tierärzte haben keine Kenntnis von Fällen sexuellen Missbrauchs von Tieren auf kommerzielle oder organisierte Weise.“

Klarstellung des Bundesverfassungsgerichts

Wie die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts gestern mitteilte [1], haben die Richter des höchsten deutschen Gerichtes bereits am 08. Dezember des letzten Jahres über die Verfassungsbeschwerde gegen das Zoophilieverbot in §3 des Tierschutzgesetzes beschlossen.

Die Beschluß klingt kalt: Die Beschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen!

Der Schreck war natürlich groß, jedoch täuschte der erste Eindruck. Bei genauer Betrachtung, wie das Gericht ihren Beschluß begründete, zeigte sich, dass der Bußgeldtatbestand erheblich eingeschränkt wird. Der entscheidene Satz in der Begründung ist:

Zwar greift § 3 Satz 1 Nr. 13 TierSchG in die sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführer ein. Jedoch greift der Tatbestand des § 3 Satz 1 Nr. 13 TierSchG nur, wenn das Tier zu einem artwidrigen Verhalten gezwungen wird.

Dabei hat das Bundesverfassungsgericht in der Erläuterung zu dem Beschluss auch klar definiert, was man unter „Zwang zum artwidrigen Verhalten“ zu verstehen hat:

Der Begriff des „artwidrigen“ Verhaltens steht zudem in engem Zusammenhang mit dem weiteren Tatbestandsmerkmal des „Zwingens“ zu einem solchen Verhalten, der eine tatbestandbegrenzende Wirkung entfaltet. Nach der Gesetzesbegründung soll das „Erzwingen“ zwar sowohl durch körperliche Gewalt als auch auf andere Weise möglich sein (vgl. BTDrucks 17/11811, S. 28). Eine Auslegung anhand der Systematik des § 3 TierSchG und im Hinblick auf Sinn und Zweck des Verbots ergibt, dass es sich bei dieser anderen Weise des Zwangs um ein Verhalten handeln muss, welches mit der Anwendung von körperlicher Gewalt vergleichbar ist.

Damit stellt das Bundesverfassungsgericht klar, dass es sich bei dem Gesetz nicht um ein Zoophilieverbot, sondern um ein Tiervergewaltigungsverbot handelt. Einvernehmliche, freiwillige sexuelle Kontakte sind somit legal!

Viele Medien waren nicht in der Lage, mehr als die Überschrift der Pressemitteilung zu lesen und titelten falsch mit Schlagzeilen wie „Sodomie bleibt strafbar“. Das betraf nicht nur – was eh zu erwarten war – die Boulevardpresse, sondern auch sogenannte Leitmedien wie den Spiegel. Richtig erkannt hat es dagegen der auf Strafrecht spezialisierte Rechtsanwalt Udo Vetter in einem Artikel auf seinem mit dem Grimme-Online-Award ausgezeichneten Blog [3]. Ebenso wird unsere Einschätzung in einem Beitrag des JuraForum geteilt [4]. Mit mesh-web hat inzwischen auch der erste Pressedienst verstanden, dass man mehr als nur die Überschrift einer Pressemitteilung lesen sollte [5].

Die Reaktionen aus Kreisen des Tierschutzes und Zoophiliegegner war absehbar. So zeigen die Zoophiliegegner von Allianz gegen Zoophilie eine ganz eigenartige Rechtsauffassung, welche sie in rechtschreiblich wundervoller Weise zum Besten geben. Auch PETA hat es nicht verstanden, und das, obwohl man doch einen sehr von sich überzeugten „Rechtsexperten“ an der Hand hat. In Kommentaren auf der Facebookseite von PETA kann man nun lesen, wie ihre Anhänger über Tötungs-, Folter- und Kastrationsfantasien schwadronieren. Das spricht eine deutliche Sprache, wessen Geistes Kinder sich dort austoben.

Abschließend möchte ich allen Danken, die die Verfassungsbeschwerde möglich gemacht haben. Die mit mir als zweite Beschwerdeführerin teilnehmende Frau, den vielen Spendern, den Mitgliedern des ZETA-Vereins, ohne den die Verfassungsbeschwerde nicht organisiert worden wäre, den Sachverständigen für ihre Gutachten und Expertisen und natürlich auch unserem Rechtsanwalt, ohne dessen exzellentes Fachwissen wir uns nicht über den Erfolg freuen könnten.

[1] Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
[2] ZETA-Verein: Warum wir die Verfassungsbeschwerde als Erfolg sehen
[3] Lawblog: Zoophile unterliegen vor Gericht
[4] JuraForum: Sex mit Tieren nur bei Zwang verboten
[5] mesh-web: Zwangloser Sex mit Tieren bleibt weiter erlaubt

Von der Kunst zu gewinnen und trotzdem zu verlieren

Eine der Nachwehen der Demonstration gegen Zoophilie in Köln im März 2012 war u.a. die Strafanzeige gegen Herrn W.. Kurz zur Erinnerung: Herr W. hatte während der Demonstration unsere beiden Vorstandsmitglieder ohne ihr Einverständnis fotografiert und die Bilder anschließend in Facebook online gestellt. Es wurde von den beiden privat Strafanzeige gegen ihn erstattet wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild und übler Nachrede; die Staatsanwaltschaft verhängte einen Strafbefehl über 500 Euro zuzüglich Verfahrenskosten.

Nachdem Herr W. gegen den Strafbefehl Widerspruch eingelegt hatte, kam es nun vergangene Woche am 22.11.2012 in Schleiden zum Prozess gegen ihn. Von Seiten des ZETA-Vereins erschien David Z. als Hauptbelastungszeuge und Hauptgeschädigter; ferner sollten Michael Kiok und Pascal K. als weitere Zeugen auftreten. Schon am Morgen hatte sich eine kleine Gruppe von Zoophiliegegnern eingefunden (etwa 20 Personen), die in der Nähe des Gerichts einen Stand aufbauten und mit den bekannten Westen herumliefen; einige von ihnen wohnten später dem Verfahren als Zuschauer bei.
Das Verfahren selbst begann erst mit leichter Verzögerung, da Herrn W. – einem General anmutend mit unzähligen Buttons behangen – erst nach genauester Überprüfung mit dem Metalldetektor der Zutritt zum Gerichtssaal gewährt wurde.

Was das Verfahren selbst betrifft, so hatte der Staatsanwalt sichtlich wenig Lust, sich mit dem leidigen Streitthema und insbesondere den erschienenen Zoophilen auseinanderzusetzen: Er verzichtete auf die Anhörung des Hauptgeschädigten, der somit seine weite Anreise aus Berlin völlig vergebens unternommen hatte; Michael Kiok wurde noch während seiner Anreise wieder abbestellt. Entsprechend erfolgte keine Beweisaufnahme.
Es wurde lediglich Herrn W. ein Zeitraum von ca. 20 – 25 Minuten eingeräumt, um zu den Vorwürfen Stellung zu beziehen. Dabei sagte er in vielen Punken auch durchaus korrekt aus. Was allerdings den Vorwurf der Verletzung des Rechts am eigenen Bild betrifft, so blieb er weiterhin bei der unwahren Aussage, dass alle Geschädigten ihm ihr Einverständnis zum Fotografieren sowie zur FB-Veröffentlichung gegeben hatten. Ferner erklärte er bewusst und ebenfalls wahrheitswidrig, dass er im Zusammenhang mit den hochgeladenen Fotos nicht die Namen der Geschädigten genannt, sondern lediglich auf die Homepage des ZETA-Vereins verlinkt habe, wo ihre Namen ohnehin zu finden sind. Als die Richterin ihn daraufhin mit seinem in Form eines Screenshots als Beweismittel vorliegenden FB-Kommentar konfrontierte, in dem er sehr wohl die Namen der Geschädigten genannt und sie überdies als „Tierficker“ und „dämlich“ bezeichnet hatte, musste er schließlich klein beigeben.

In ihrem Schlusswort fasste die Richterin klare Worte: Was die Foto-Veröffentlichung auf Facebook betrifft, so bestätigte Sie die Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Allerdings wertete sie die Tat aufgrund des kurzen Zeitraums, in dem das Bild öffentlich zugänglich war, als zu geringfügig. Die Bezeichnungen „Tierficker“ und „dämlich“ wurden von ihr immerhin als Beleidigung gewertet, wenn auch nicht als üble Nachrede bzw. Verleumdung.
Insgesamt wurde das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt, zumal Herr W. zuvor niemals strafrechtlich in Erscheinung getreten war; darauf einigten sich alle Prozessbeteiligten. Letztlich ist also auch der Strafbefehl gegen Herrn W. aufgehoben worden und es besteht weiterhin die Unschuldsvermutung. Auch die zuvor verhängte Buße über 500 Euro wurde aufgehoben.
In seinem Schlusswort rechtfertigte der Verteidiger die mittels der Foto-Veröffentlichung begangene Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Herrn W. damit, dass es sich bei den Zeugen um „Personen der Zeitgeschichte“ handle.

Es ist ganz offensichtlich, dass mit Herrn W. sehr milde verfahren wurde. Allerdings – und das sei an dieser Stelle nochmals ausdrücklich betont – wurde er von Seiten der Richterin mit deutlichen Worten ermahnt, zukünftig mehr auf seine Wortwahl zu achten und beim nächsten Zusammentreffen mit Zoophilen sachlich zu bleiben. Auch wies die Richterin Herrn W. explizit darauf hin, dass der Gerichtssaal kein Forum für seine Idiologie sei.
Interessant war außerdem, dass die von Herrn W. zuvor groß angekündigte Mappe mit ominösen Beweisen gegen David Z., Michael Kiok und Pascal K. bis zum Schluss nicht zum Einsatz kam. Das heißt, genauer gesagt waren es letztenendes sogar drei Mappen – jeweils eine für jeden der drei Geschädigten, fein säuberlich mit dem betreffenden Namen versehen. Die Mappen lagen während der gesamten Verhandlung unangetastet auf Herrn W.s Tisch. Er hatte vor der Verhandlung lediglich kurz darin geblättert; Staatsanwaltschaft oder Richterin haben sie allerdings erst gar nicht zu Gesicht bekommen. Es bleibt also fraglich, was genau Herr W. mit ihrem Inhalt bezwecken wollte, welche Aussagekraft sie hatten und ob nicht möglicherweise allein schon durch das Sammeln von Informationen in dieser Form weitere Rechte der bereits Geschädigten verletzt wurden.

Überhaupt scheint sich Herr W. während der Verhandlung manchmal nicht so recht darüber im Klaren gewesen zu sein, wer an diesem Tage genau auf der Anklagebank saß. Dies zeigte sich neben seiner wochenlangen Spendenaktion, bei der er sich selbst als Opfer der Zoophilen darstellte und um Mithilfe bei der Finanzierung seines Prozesses sowie der Begleichung seiner Geldbuße bat, nicht zuletzt auch darin, dass er die Geschädigten während der Verhandlung einmal auch „Angeklagte“ nannte.
Direkt nach der Verhandlung verhöhnte Herr W. zudem die mahnenden Worte der Richterin, indem er mit zahlreichen anderen Zoophilie-Gegnern vor einem Plakat mit der Aufschrift „Stoppt die Tierschänder“ posierte.
Neben Herrn W. erwecken auch die anderen als Zuschauer erschienenen Zoophilie-Gegner den Eindruck, nichts aus der nur kurz zuvor stattgefundenen Verhandlung gelernt zu haben. Kurz nach Verfahrensende sagte einer der Zuschauer im Gerichtssaal, dass man den Zoophilen „mal so richtig eins auf die Fresse geben sollte“. Nach Verkündung der Verfahrenseinstellung gingen vor dem Gerichtsgebäude zudem die Persönlichkeitsrrechtsverletzungen weiter, indem abermals – diesmal jedoch durch eine andere Person als Herrn W. – unerlaubt Bildmaterial von den erschienenen Zoophilen hergestellt wurde.

Was hingegen einen sehr faden Beigeschmack hatte, war die Tatsache, dass sich bereits vor Beginn des Verfahrens der Staatsanwalt und Herrn W.s Verteidiger überaus freundschaftlich begrüßten; im Anschluss an den Prozess trafen sie sich auf dem Parkplatz vor dem Haupteingang des Gerichtsgebäudes für eine ca. 20 minütige rege Unterhaltung. Dies erweckte den Eindruck, dass sie sich nicht nur beiläufig über die Arbeit kennen, sondern sogar eine recht innige Freundschaft pflegen. Einer der Augenzeugen äußerte die sehr wage Vermutung, dass möglicherweise bereits vor dem Prozess einige grundlegende Dinge zwischen Staatsanwalt und Verteidiger abgesprochen worden sein könnten. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass von Seiten der Staatsanwaltschaft auf die Beweisaufnahme verzichtet und stattdessen der Vorschlag geäußert wurde, das Verfahren einzustellen – ein im Strafprozesswesen ungewöhnlicher Hergang. Doch letztendlich ist dies reine Spekulation.
Allerdings stellt sich für uns die – provokante, jedoch durchaus einen wahren Kern enthaltende – Frage, ob der Staatsanwalt vergangene Woche ebenso lustlos gewesen wäre, wenn es in der Verhandlung beispielsweise um einen Homosexuellen gegangen wäre, den man als „Kotstecher“ beleidigt hatte. Jedenfalls haben wir den Eindruck, dass Beleidigungen gegen diese sexuelle Minderheiten offenbar nicht von öffentlichem Interesse sind, denn sie durften ausgesprochen werden, ohne dass es zu Folgen für den Täter kam.

Als weitere Nachwehe dieser Nachwehe sei schließlich noch erwähnt, dass dem ZETA-Verein am gestrigen Tage (26.11.2012) zu Ohren gekommen ist, dass Herr W. seit Einstellung des Verfahrens gegen ihn am 22.11.2012 nun der Ansicht ist, dass sowohl Staatsanwaltschaft wie auch Richter die Rechtsauffassung des ZETA-Vereins nicht teilen und er somit als klarer Sieger aus dem Prozess hervorgegangen ist. Doch sollte Herr W. bedenken: Nur weil der gegen ihn erlassene Strafbefehl sowie die Geldbuße aufgehoben worden sind, bedeutet dies nicht, dass festgehalten worden ist, er sei im Recht und wir im Unrecht. So einfach ist das nun mal nicht. Im Gegenteil: Die Richterin hat ganz klar unterstrichen, dass die erhobenen Vorwürfe als Rechtsbrüche zu sehen sind und er derlei zukünftig zu unterlassen habe. Die Einstellung des Verfahrens darf Herr W. als Verwarnung ansehen, weil er zuvor noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Doch im Falle weiterer Rechtsbrüche könnte es für ihn gänzlich anders ausgehen.


Dieser Text erschien zuerst im Blog des Zeta-Vereins.