Klarstellung des Bundesverfassungsgerichts
Wie die Pressestelle des Bundesverfassungsgerichts gestern mitteilte [1], haben die Richter des höchsten deutschen Gerichtes bereits am 08. Dezember des letzten Jahres über die Verfassungsbeschwerde gegen das Zoophilieverbot in §3 des Tierschutzgesetzes beschlossen.
Die Beschluß klingt kalt: Die Beschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen!
Der Schreck war natürlich groß, jedoch täuschte der erste Eindruck. Bei genauer Betrachtung, wie das Gericht ihren Beschluß begründete, zeigte sich, dass der Bußgeldtatbestand erheblich eingeschränkt wird. Der entscheidene Satz in der Begründung ist:
Zwar greift § 3 Satz 1 Nr. 13 TierSchG in die sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführer ein. Jedoch greift der Tatbestand des § 3 Satz 1 Nr. 13 TierSchG nur, wenn das Tier zu einem artwidrigen Verhalten gezwungen wird.
Dabei hat das Bundesverfassungsgericht in der Erläuterung zu dem Beschluss auch klar definiert, was man unter „Zwang zum artwidrigen Verhalten“ zu verstehen hat:
Der Begriff des „artwidrigen“ Verhaltens steht zudem in engem Zusammenhang mit dem weiteren Tatbestandsmerkmal des „Zwingens“ zu einem solchen Verhalten, der eine tatbestandbegrenzende Wirkung entfaltet. Nach der Gesetzesbegründung soll das „Erzwingen“ zwar sowohl durch körperliche Gewalt als auch auf andere Weise möglich sein (vgl. BTDrucks 17/11811, S. 28). Eine Auslegung anhand der Systematik des § 3 TierSchG und im Hinblick auf Sinn und Zweck des Verbots ergibt, dass es sich bei dieser anderen Weise des Zwangs um ein Verhalten handeln muss, welches mit der Anwendung von körperlicher Gewalt vergleichbar ist.
Damit stellt das Bundesverfassungsgericht klar, dass es sich bei dem Gesetz nicht um ein Zoophilieverbot, sondern um ein Tiervergewaltigungsverbot handelt. Einvernehmliche, freiwillige sexuelle Kontakte sind somit legal!
Viele Medien waren nicht in der Lage, mehr als die Überschrift der Pressemitteilung zu lesen und titelten falsch mit Schlagzeilen wie „Sodomie bleibt strafbar“. Das betraf nicht nur – was eh zu erwarten war – die Boulevardpresse, sondern auch sogenannte Leitmedien wie den Spiegel. Richtig erkannt hat es dagegen der auf Strafrecht spezialisierte Rechtsanwalt Udo Vetter in einem Artikel auf seinem mit dem Grimme-Online-Award ausgezeichneten Blog [3]. Ebenso wird unsere Einschätzung in einem Beitrag des JuraForum geteilt [4]. Mit mesh-web hat inzwischen auch der erste Pressedienst verstanden, dass man mehr als nur die Überschrift einer Pressemitteilung lesen sollte [5].
Die Reaktionen aus Kreisen des Tierschutzes und Zoophiliegegner war absehbar. So zeigen die Zoophiliegegner von Allianz gegen Zoophilie eine ganz eigenartige Rechtsauffassung, welche sie in rechtschreiblich wundervoller Weise zum Besten geben. Auch PETA hat es nicht verstanden, und das, obwohl man doch einen sehr von sich überzeugten „Rechtsexperten“ an der Hand hat. In Kommentaren auf der Facebookseite von PETA kann man nun lesen, wie ihre Anhänger über Tötungs-, Folter- und Kastrationsfantasien schwadronieren. Das spricht eine deutliche Sprache, wessen Geistes Kinder sich dort austoben.
Abschließend möchte ich allen Danken, die die Verfassungsbeschwerde möglich gemacht haben. Die mit mir als zweite Beschwerdeführerin teilnehmende Frau, den vielen Spendern, den Mitgliedern des ZETA-Vereins, ohne den die Verfassungsbeschwerde nicht organisiert worden wäre, den Sachverständigen für ihre Gutachten und Expertisen und natürlich auch unserem Rechtsanwalt, ohne dessen exzellentes Fachwissen wir uns nicht über den Erfolg freuen könnten.
[1] Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
[2] ZETA-Verein: Warum wir die Verfassungsbeschwerde als Erfolg sehen
[3] Lawblog: Zoophile unterliegen vor Gericht
[4] JuraForum: Sex mit Tieren nur bei Zwang verboten
[5] mesh-web: Zwangloser Sex mit Tieren bleibt weiter erlaubt